Krähen in der Landwirtschaft

15. Mai 2024

Krähen verursachen seit langer Zeit Schäden in der Landwirtschaft. Seit dem Verbot der Saatgutbeizung mit Mesurol im Jahr 2021 haben die Konflikte weiter zugenommen. Krähenschäden werden gemäss der kantonalen Wildschadenverordnung nicht vergütet, da Selbsthilfemassnahmen gegen die Tiere erlaubt sind. Bewirtschaftende sind gezwungen, aufwendige Abwehr- und Vergrämungsmassnahmen zu ergreifen. Diese führen jedoch nicht immer zum gewünschten Erfolg. Die Situation bleibt schwierig.

Der Berner Bauern Verband setzt sich immer wieder mit Schäden durch Krähen auseinander. Mehrere politische Vorstösse waren bisher leider erfolglos, so scheiterte beispielsweise im Jahr 2019 die Motion Schäden durch Krähen entschädigen von Hans Jörg Rüegsegger und Werner Moser. 

Gesetzliche Grundlage 

  • kein Schadenersatz: Gemäss der kantonalen Wildschadenverordnung WSV werden Schäden von Tiere, gegen die Selbsthilfe gemäss Artikel 8 der Jagdverordnung vom 26. Februar 2003 (JaV) zulässig sind, nicht ersetzt. Gegen Rabenkrähen und Saatkrähen sind gemäss JaV Selbsthilfemassnahmen zulässig. Dementsprechend werden Schäden durch Krähen nicht ersetzt. 
  • zulässige Selbsthilfemassnahmen: Gemäss der kantonalen Jagdverordnung JaV darf eine Person, die Schäden durch Saatkrähe/Rabenkrähe erleidet, Selbsthilfemassnahmen ergreifen (ausserhalb von Gebieten mit Jagdverbot und Wald). Das heisst, das schadenverursachende Tier darf vergrämt oder soweit nötig erlegt werden. Grundsätzlich sollen die Wildhüter für eine situationsgerechte Beratung beigezogen werden.

Vergrämungsmassnahmen 

Die Massnahmen sind individuell je nach Betrieb zu wählen. Wichtig ist, dass möglichst tägliche Veränderungen auf dem Feld vorgenommen werden, damit sich Krähen nicht daran gewöhnen.  Nachstehend sind die Vergrämungsmassnahmen aufgelistet, welche im Rahmen der vom Berner Bauern Verband gemachten Umfrage im Jahr 2022 am häufigsten genannt wurden:

  • Verteilen von toten Krähen oder Teilen davon (Federn/Krallen): Bei der Rupfung werden Federn von toten Krähen so am Boden verteilt, dass es aussieht, als hätte ein Raubvogel eine Krähe geschlagen. Gemäss Jagdinspektorat kann die Wildhut tote Krähen für solche Rupfungen liefern.
  • Beizung mit Korit 420 FS (Wirkstoff Ziram)
  • Bänder/Ballone/glänzende Gegenstände
  • Attrappen von Raubvögeln 
  • Vogelscheuchen
  • Akustisch/Bird Alert
  • Netze/Hagelschutznetz
  • Feuerwerk/Gaskanonen

Weitere Vergrämungsmöglichkeiten: 

  • Ibisio: Saatgutbeizung für Mais und Sonnenblumen, basierend auf schwarzem Pfeffer  (400 g/l Black Pepper Oleoresin BPO) von Bayer. Hat vom BLV eine Notfallzulassung erhalten bis 31. August 2024. Mit Ibisio gebeiztes Saatgut ist auf der Liste der empfohlenen Sorten an der Abkürzung DKC zu erkennen. Der Hersteller weist mit eigenen Versuchen die Wirkung von Ibisio nach, Agroscope hat erst 2024 mit Wirkungsversuchen zu Ibisio begonnen. Grangeneuve werde das Mittel ebenfalls in die Maisversuche 2024 integrieren (Bauernzeitung). 

Entfernen der schadenstiftenden Tiere 

Sind Vergrämungsmassnahmen nicht zielführend, können die Krähen vom Bewirtschaftenden selbst oder von einem Jäger erlegt werden. Folgendes muss gemäss kant. Jagdverordnung dabei beachtet werden:

  • Die Krähen müssen Schäden an den eigenen Haustieren, an landwirtschaftlichen Kulturen oder an genutzten Liegenschaften verursacht haben.
  • Die Person, welche die Massnahme ergreift, muss handlungsfähig sein (d.h. volljährig und urteilsfähig).
  • Den Tieren sind unnötige Qualen zu ersparen, deren Würde ist zu wahren.
  • Nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwenden. Vögel dürfen auch mit Kleinkalibergewehren erlegt werden.
  • In Gebieten mit Jagdverbot und im Wald dürfen keine Selbsthilfemassnahmen durchgeführt werden. Wildhüter sowie Personen mit entsprechender Spezialbewilligung dürfen Abschüsse in Gebieten mit Jagdverboten vornehmen.
  • Es dürfen keine Hunde eingesetzt werden.
  • Es darf keine Lockmittel eingesetzt werden.
  • Mitführen von Waffen im Auto: Eine Waffe darf nur dann im Auto mitgeführt werden, wenn dazu ein ausreichender Grund vorliegt. Der Einsatz im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen gilt als ausreichender Grund.
  • Schusswaffen und Munition dürfen auch während der Jagdzeit, der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung nur getrennt im Fahrzeug mitgeführt
    werden.
  • Jagdzeit für Raben- und Saatkrähen: 1.9. bis 15.02. (Rabenkrähenschwärme auf landwirtschaftlichen Kulturen mit Schadenpotenzial bis 28.2.). Ausnahme: für Rabenkrähen und Saatkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.

Weitere Vorschriften der kantonalen Jagdverordnung zur Beschränkung der Jagd:

  • Aus dem Fahrzeuginnern darf nicht geschossen werden.
  • An Sonntagen, Neujahrstag, 2. Januar, Weihnachten, 26. Dezember darf nicht geschossen werden.
  • Schusszeiten: Die Schussabgabe ist nur bei genügender Sicht eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. Ab dem 16. November ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet.
  • Die maximalen Schussdistanzen betragen: 35 Meter für den Schrotschuss und Flintenlaufgeschosse, 200 Meter für den Kugelschuss.

Weitere Auskünfte zur Ergreifung von Selbsthilfemassnahmen erteilt das kantonale Jagdinspektorat: 

Kantonales Jagdinspektorat
Schwand 17
3110 Münsingen
Tel. +41 31 636 14 30
info.ji@be.ch 


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