07. Aug 2024
Die Bedenken der Branche gegenüber dem Umsetzungshorizont wurden aufgenommen. Der Bundesrat hat am 3. November 2022 entschieden, dass die Pflicht zum emissionsmindernden Ausbringverfahren, sprich «Schleppschlauchobligatorium» erst ab 2024 gilt. Der Berner Bauern Verband wie auch der SBV erachten diesen Entscheid als wichtig und richtig. Eine Umsetzung auf 2022 hätte verschiedene Herausforderungen verstärkt wie die langen Lieferfristen oder die Differenz zwischen Umweltrecht und Agrarvollzug.
Politisch wurde mehrfach versucht, das Obligatorium praxistauglicher umzusetzen, leider scheiterten alle Anträge. Auch Versuche den Schleppschlaucheinsatz weiter zu fördern anstelle ihn für obligatorisch zu erklären scheiterten. So hat der Nationalrat im Juni 2021 die Chance verpasst, den sehr problematischen Entscheid des Bundesrates zum Schleppschlauchobligatorium zu korrigieren. Trotz grosser Mehrheit im Ständerat und Empfehlung in der beratenden Nationalratskommission, lehnte die Mehrheit des Nationalrates die Motion Hegglin ab.
Die Luftreinhalte-Verordnung schreibt vor, dass ab 2024 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte auf begüllbaren Flächen mit Hangneigungen bis 18 % möglichst emissionsarm auszubringen sind, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen (Anh. 2 Ziff. 552 LRV). Die Sömmerungsfläche ist vom Obligatorium nicht betroffen, da sie per Definition nicht zur LN gehört.
Die Bestimmungen der LRV für Gülle und flüssige Vergärungsprodukte schliessen auch flüssige Recyclingdünger ein, inklusive solche aus gewerblich-industriellen Vergärungsanlagen. Wurden oder werden für Vergärungsprodukte durch Vollzugsbehörden strengere Massnahmen verfügt, so sind diese umzusetzen.
Die Vollzugshilfe «Umweltschutz in der Landwirtschaft» regelt die Details national. Die Kantone können weitere Bestimmungen ausführen.
Alle begüllbaren Flächen bis und mit einer Hangneigung von 18% fallen unter das Obligatorium. Die Sömmerungsfläche ist vom Obligatorium nicht betroffen, da sie per Definition nicht zur LN gehört. Unter begüllbarer Fläche fallen die düngbaren Flächen abzüglich folgender Kulturen und Flächen:
Betriebe mit insgesamt 3 oder mehr Hektaren begüllbarer Fläche bis und mit 18% Hangneigung abzüglich der oben genannten Ausnahmen sind vom Obligatorium betroffen.
In der kantonalen Datenerhebung ist ersichtlich, ob der Betrieb pflichtig ist und wenn ja, welche Flächen betroffen sind.
Gemäss Luftreinhalteverordnung kann die zuständige Behörde (im Kanton Bern das AUE) in begründeten Fällen für betroffene Flächen eine Ausnahme gewähren.
Ausnahmen sind aber nur aus folgenden Gründen vorgesehen:
Die Details und Umsetzungen dieser Bestimmungen werden auf kantonaler Stufe ausgearbeitet. Ausnahmegesuche sind im Gelan zu stellen. Das genaue Vorgehen zum Bewilligungsverfahren ist in folgender Anleitung zu entnehmen. Die Kosten für die Behandlung der Sonderbewilligung werden gemäss Gebührenverordnung des Kantons Bern dem Gesuchstellenden in Rechnung gestellt (der Ansatz pro Stunde beträgt CHF 120.-/h.).
Als emissionsarme Verfahren gelten Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler und das Schlitzdrillverfahren. Im Ackerbau ist es zudem gestattet, Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit Breitverteilern auszubringen, sofern diese innerhalb von wenigen Stunden (max. bis zu 4) in den Boden eingearbeitet werden. Auf schriftliches Gesuch hin kann die Vollzugsbehörde im Einzelfall weitere technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.
Detailliertere Informationen sind im Merkblatt Emissionsmindernde Ausbringverfahren der Agridea ersichtlich.
Der Einsatz des Schleppschlauches wird seit 2022 nicht mehr via Ressourceneffizienzbeiträge (REB) finanziell gefördert.
Für einen gemeinschaftlichen Kauf können gemäss Strukturverbesserungsverordnung Investitionskredite beantragt werden. Es können bis zu 50 % der Anschaffungskosten als Investitionskredit beantragt werden.
Voraussetzungen für Investitionskredite bei gemeinschaftlichen Maschinenkäufen:
Weitere Informationen finden Sie auf der kantonalen Webseite.
Kontakt:
Amt für Landwirtschaft und Natur
Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion, Hochbau
Schwand 17
3110 Münsingen
Tel. +41 31 636 14 00
Die Kontrolle erfolgt im Rahmen der ÖLN-Kontrolle ab 2024.
Übergangsregelung: Wenn während der Kontrolle aufgezeigt werden kann, dass ein zugelassenes System bis Ende September 2023 bestellt aber noch nicht geliefert wurde, folgen keine Sanktionen.
Art. 552 Ausbringung von flüssigen Hofdüngern
1 Gülle und flüssige Vergärungsprodukte sind auf Flächen mit Hangneigungen bis 18 Prozent durch geeignete Verfahren möglichst emissionsarm auszubringen, wenn diese Flächen auf dem Betrieb insgesamt 3 oder mehr Hektare betragen.
2 Als geeignete Verfahren gemäss Absatz 1 gelten:
a. die bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteilern;
b. das Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz;
c. die Ausbringung mit Breitverteilern im Ackerbau, sofern die ausgebrachten flüssigen Hofdünger innerhalb von wenigen Stunden in den Boden eingearbeitet werden.
3 Die Behörde kann auf schriftliches Gesuch im Einzelfall weitere technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen gewähren.
Gemäss der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) müssen grundsätzlich seit 2022 Lagereinrichtungen für Gülle und flüssige Vergärungsprodukte mit Abdeckungen versehen sein. Als solche Abdeckungen gelten feste Konstruktionen oder Schwimmfolien. Güllegruben und Sammelkanäle mit Spaltenböden müssen nicht zusätzlich abgedeckt werden. Noch nicht abgedeckte Güllelager erhalten eine Frist für die Abdeckung. Im Kanton Bern ist das Amt für Umwelt und Energie für die Umsetzung der Abdeckung offener Güllegruben zuständig.
Kontakte:
Für die kommenden ÖLN Kontrollen muss der Güllebehälter abgedeckt sein oder eine entsprechende Verfügung zur Abdeckung muss vorgewiesen werden können.
Aus dem Merkblatt von KOLAS und KVU «Abdeckung von Güllelagern zur Reduktion von Emissionen»: Als dauerhaft wirksame Abdeckungen gelten gemäss der Vollzugshilfe Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft 1 feste Konstruktionen oder Schwimmfolien. Folgende Anforderung sind einzuhalten:
Im Rahmen von Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Strukturverbesserung in der Landwirtschaft (SVV, SR 913.1) können unter anderem Massnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen wie z.B. die Abdeckung von bestehenden Güllegruben unterstützt werden. Für diese Massnahmen gelten die gleichen Eintretenskriterien wie für die übrigen Massnahmen des landwirtschaftlichen Hochbaus (Standardarbeitskräfte, Ausbildung, Vermögen, Tragbarkeit, Eigenmittel, ÖLN, …). Die Abdeckung von bestehenden Güllegruben wird ausschliesslich mit Beiträgen unterstützt. Investitionskredite werden keine gewährt. Pro m2 abzudeckender Fläche kann ein Beitrag von Fr. 60.- je zur Hälfte finanziert durch Bund und Kanton, in Aussicht gestellt werden. Die Gesucheingabe erfolgt analog der Gesucheingabe für die übrigen Massnahmen des landwirtschaftlichen Hochbaus.
Bernische Stiftung für Agrarkredite (BAK), 031 636 14 00, info.asp.lanat@be.ch
Das Merkblatt der KOLAS und KVU gibt eine Übersicht über mögliche Abdeckungen, Merkblatt KOLAS und KVU